Zentrum für angewandte Notfallwissenschaft GmbH

Forschung & Bildung

Das Unternehmen bietet jegliche Dienstleistungen in den Bereichen Forschung, Planung, Organisation und Durchführung von medizinischen und nicht medizinischen Simulationen sowie akademischen als auch nicht akademischen Bildungsdienstleistungen in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere für Akteure in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sowie Professionen in der Akut- und Notfallversorgung an. Weiterhin betätigt es sich an der Entwicklung und Forschung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Notfallwissenschaft sowie Beratungsleistungen für Akteure in kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sowie Professionen in der Akut- und Notfallversorgung.

Zentrum für angewandte Notfallwissenschaft GmbH
Deilbachtal 173
45257 Essen
Telefon: +49 201 63100900
www.zanowi.de

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 19.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 19.01.2025

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 388/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170651 eingetragenen Zentrum für angewandte Notfallwissenschaft GmbH, Abteistraße 14, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leander Thormann und Frau Dr. Claudia Gerda Katharina Coordes

Geschäftszweig: Das Unternehmen bietet jegliche Dienstleistungen in den Bereichen Forschung, Planung, Organisation und Durchführung von medizinischen und nicht medizinischen Simulationen u. a.


ist am 17.01.2025, um 10:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birthe Vietze, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67h IN 388/24
Amtsgericht Hamburg, 17.01.2025

Insolvenzverwalter

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.