Zender Germany GmbH

Industrie Maschinenbau

Die Herstellung und der Vertrieb von Produkten für die verarbeitende Industrie, schwerpunktmäßig für die Automobilindustrie, sowie die Entwicklung und Herstellung von Bauteilen aus Kohlefaserverbundwerkstoff (Carbonbauteile) und Composites Materialien.

Zender Germany GmbH
Wersener Landstr. 80
49076 Osnabrück
Telefon: +49 541 201934-0
www.zendergroup.com

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Amtsgericht Osnabrück

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Marco Dei Vecchi

Veröffentlicht: 04.09.2024

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62 IN 18/24 Über das Vermögen der Zender Germany GmbH, Wersener Landstr. 80, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 217102), vertr. d.: 1. Marco Dei Vecchi, Viale Panama 110, 30021 Caorle, ITALIEN, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322649-0, Fax: 0421/322649-29, E-Mail: bremen@goerg.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 18.10.2024

b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Freitag, 29.11.2024, 09:00 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück


eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Amtsgericht Osnabrück, 01.09.2024

Hinweise zum Datenschutz:

https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" Datenschutz")

Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur Verfügung.

Insolvenzverwalter

Gerrit Hölzle
Rechtsanwalt

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