YUMA Managed Apartments GmbH
Immobilien
Der Betrieb sog. "serviced appartments" und ähnlichen Einrichtungen zum Zwecke der vorübergehenden Unterkunft von Personen.
YUMA Managed Apartments GmbH
Von-Schildeck-Str. 15
36043 Fulda
Telefon:
+49 661 90163940
www.yuma-apartments.de
Amtsgericht Fulda
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 01.12.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 01.12.2024
29.11.2024
Insolvenzgericht
93 IN 87/24
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
YUMA Managed Apartments GmbH, Von-Schildeck-Str. 15, 36043 Fulda, ehemals Rosenthaler Str. 43-45, 10178 Berlin (AG Charlottenburg, HRB 253005 B) (AG Fulda, HRA 8859),
vertreten durch:
Dr. Carsten Schäfer, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Roth -LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH-, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main,
wird heute, am 29.11.2024 um 11:07 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 29.08.2024 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin.
Zur Sachwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, hww hermann wienberg wilhelm Insolvenzverwalter, Goldsteinstr. 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/91 30 92 - 0, Fax: 069/91 30 92 - 30, E-Mail: [email protected].
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der Sachwalterin eingehen.
Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Die Sachwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 27.12.2024,
b) der Sachwalterin gemäß §§ 282, 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
2. Alt.: Gemeinsamer BT u. PT in mündl. Verhandlung!
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 16.01.2025, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
1. Anträge, die den Berichtstermin betreffen zur eventuellen Beschlussfassung über
a) Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
b) die Wahl eines anderen Sachwalters (§§ 274 Abs. 1 , 57 InsO) oder die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), im Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung,
c) die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
d) Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung der Sachwalterin wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO),
e) die Wahl eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO) bzw. die Einsetzung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
f) die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
g) die Gewährung von Unterhalt (§§ 278, 100, 101 InsO),
h) die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
i) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO),
j) den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an die Sachwalterin oder an die Schuldnerin (§ 284 InsO; § 157 Abs. 1 S. 2 InsO),
k) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
l) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
m) eine Unternehmens-/Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§§ 160, 162 InsO) oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist.
n) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §§ 270 Abs. 1 S. 1, 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (27.12.2024) und dem vorstehend genannten Prüfungstermin (Donnerstag, 16.01.2025, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda) liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise für die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden, es sei denn, es ist ein Gläubigerausschuss bestellt.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen vom 27.11.2024.
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 2,735 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse reicht laut Gutachten reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Die beantragte Eigenverwaltung war gem. § 270f InsO anzuordnen. Es sind keine Umstände bekannt geworden, wonach die vorläufige Eigenverwaltung gem. § 270b InsO nicht anzuordnen oder diese nach § 270e InsO aufzuheben wäre.
Die Schuldnerin hat noch keinen Insolvenzplan eingereicht.
Die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung ist nach den sachverständigen Feststellungen aber weiterhin nicht aussichtslos.
Es wurden keine Umstände bekannt, die nach derzeitigem Stand erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848) international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts Fulda
Insolvenzverwalter
Julia Kappel-Gnirs
Rechtsanwältin
Goldsteinstr. 114
60528 Frankfurt am Main
Email: [email protected]
Web: hww.eu
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Verwaltung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften, die ihrerseits Immobilien verwalten.
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Hessen -
a) die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, b) die Vornahme von Hausverwaltungstätigkeiten in den Bereichen Mietverwaltung, Wohnungs- wie Sondereigentumsverwaltung, ferner die Abrechnung im Mieterstrommodell, sowie auch Wärme- und Stromlieferverträge nebst deren Abrechnung, c) der Erwerb von Grundstücken und deren Bebauung, die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung und die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung, d) die Entwicklung von Energiesparkonzepten für Immobilien und deren Umfeld, sowie die Vornahme von Effizienzprojekten, e) die energetische Aufwertung von Gebäuden für Dritte durch Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen, f) die Durchführung von Energiesparprojekten, sowie die energetische Aufwertung von Gebäuden, g) der Betrieb von Blockheizkraftwerken, Solarthermie- und Photovoltaikanlagen zur Versorgung von Gebäuden mit Strom und Wärme, h) die Vermittlung von Immobiliardarlehen, einschließlich öffentlichen Förderkrediten und Krediten zur energetischen Sanierung, sowie von Verbraucherdarlehen.
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Nordrhein-Westfalen -
Das Erwerben, das Halten und Verwalten von Grundbesitz.
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Nordrhein-Westfalen -
Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb, Vermietung und Verkauf von Grundstücken.
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Nordrhein-Westfalen -
Vermietung und Verpachtung von Immobilien und die Verwaltung eigenen Vermögens.
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Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.