WTK Germany GmbH
Maschinenbau
Entwicklung, Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Apparaten und Maschinen, insbesondere von Wärmetauschgeräten
WTK Germany GmbH
Aulweg 47
35392 Gießen
Telefon:
+49 641 301368-0
www.wtk-germany.de
Amtsgericht Gießen
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 07.11.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.11.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WTK Germany GmbH, Aulweg 47, 35392 Gießen (AG Gießen, HRB 7639), vertreten durch: 1. Andreas Christian Kessler, Steinackerstraße 13, 9562 Märwil, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt LL.M. EUR. Michael Klitsch, Prinzregentenstraße 22, 80538 München, ist am 05.11.2024 um 13.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Kleinschmidt, c/o White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/365069980, Fax: 069/3650698555 bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 05.11.2024
Insolvenzverwalter
Andreas Kleinschmidt
Rechtsanwalt
Bockenheimer Landstr. 20
60323 Frankfurt
Email: [email protected]
Web: whitecase.com
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