WOKRA Hausbau GmbH

Bauunternehmen

WOKRA Hausbau GmbH
Neuhofer Straße 28
14947 Nuthe-Urstromtal OT Schönefeld

Amtsgericht Bückeburg

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Wojciech Kralski

Veröffentlicht: 12.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 12.04.2024

47 IN 62/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WOKRA Hausbau GmbH, Neuhofer Straße 28, 14947 Nuthe-Urstromtal OT Schönefeld (AG Frankfurt (Oder), HRB 19215 FF), vertr. d.: 1. Wojciech Kralski, Podgorna 8 A, 87-617 Bobrownik, POLEN, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 02.04.2024 berichtigt worden.

Für die Schuldnerin muss es infolge Umfirmierung und registerkundiger Sitzverlegung statt

Haus Baumeister GmbH, Hof Nienfeld 3, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 201630),
vertreten durch:
1. Carsten Knorn, Laagholz 16, 38442 Wolfsburg, (Geschäftsführer)

heißen:

WOKRA Hausbau GmbH, Neuhofer Straße 28, 14947 Nuthe-Urstromtal OT Schönefeld (AG Frankfurt (Oder), HRB 19215 FF),
vertreten durch:
1. Wojciech Kralski, Podgorna 8 A, 87-617 Bobrownik, POLEN, (Geschäftsführer)

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg oder dem Landgericht Bückeburg Herminenstraße 31 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bückeburg, 10.04.2024

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