Winteks GmbH

Immobilien

Winteks GmbH
Tisinstraße 19
82041 Oberhaching

Amtsgericht München

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Reinhold Ralph

Veröffentlicht: 19.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 19.04.2024

Az.: 1542 IN 686/24
|
In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 18.04.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, Telefon: +49(89)31 86 86 88, Email: [email protected].

|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
15205, 15223, 15232, 15233, 15237, 15241, 15245, 15254,
15259, 15260, 15261, 15264, 15268, 15269, 15279, 15285,
15287, 15290, 15300, 15303, 15308, 15313, 15314, 15319,
15320, 15322, 15323, 15325, 15326, 15329, 15330, 15338,
15340, 15346, 15356, 15358, 15361, 15363, 15364, 15379,
15385, 15391, 15400, 15401, 15405, 15412, 15418, 15422,
15437, 15439, 15443, 15449, 15450, 15455, 15456, 15460,
15461, 15467, 15473, 15480, 15481, 15498, 15506, 15508,
15513, 15517, 15523, 15527, 15528, 15531, 15532, 15536,
15539, 15556, 15557, 15558, 15567, 15581, 15583, 15593,
15594, 15595, 15599, 15600, 15601, 15603, 15610, 15615,
15616, 15617, 15618, 15619, 15620, 15627, 15630
sowie in 14 Eigentumswohnungen im Maschmühlenweg 4/6, Göttingen, Grundbuch von Göttingen, Flurnummern:
22882, 22885, 22893, 22896, 22899, 22927, 23006, 23063,
23066, 23073, 23087, 23106, 23135, 23256
wird angeordnet.

die vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihr zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Insolvenz-Sonderkonto einzuziehen.
werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.04.2024

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