Weeme GmbH

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Gegenstand ist die Montage von Toren, Türen und Stahlbau und der Einbau von genormten Fertigteilen sowie jegliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere auch die Vermietung von Maschinen und Werkzeugen sowie die Vermietung von Wohnraum.

Weeme GmbH
Kruppstr. 2
48488
Telefon: +49 5903 2589808

Amtsgericht Lingen (Ems)

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 17.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 17.10.2024

18 IN 60/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Weeme GmbH, Kruppstraße 2, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRB 215691), vertr. d.: Dieter-Heinrich Weeme, Kruppstraße 2, 48488 Emsbüren, (Geschäftsführer), ist am 15.10.24 um 10:02 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Dälken, Rheiner Straße 171, 49809 Lingen (Ems), Tel.: (0591) 966545-0, Fax: (0591) 966545-299, E-Mail: [email protected], Internet: www.bauerundkollegen.com bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Lingen (Ems), 15.10.2024

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