Weekly Impulse GmbH & Co. KG
Sport & Freizeit Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel
Der Betrieb eines EMS-Studios, Ernährungsberatung, Supplementsverkauf, Handel mit Textilien und Fitnesstraining.
Weekly Impulse GmbH & Co. KG
Gartenstraße 1-3
63225 Langen
Telefon:
+49 6103 4046311
www.weekly-impulse.de
Amtsgericht Offenbach am Main
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Florian Amstutz
Veröffentlicht: 09.08.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.08.2024
01.10.2024
- Insolvenzgericht -
8 IN 443/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weekly Impulse GmbH & Co. KG, Gartenstraße 1-3, 63225 Langen (Hessen) (AG Offenbach am Main , HRA 42711),
vertreten durch:
1. Weekly Health Verwaltungs GmbH, Kettelerstraße 37, 63500 Seligenstadt, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Florian Amstutz, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.10.2024 um 09:54 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt LL.M. Christoph Nowak, CURATOR AG, Homburger Landstraße 838, 60437 Frankfurt am Main, Tel.: 069/20 97 39 - 0, Fax: 069/ 20 97 39 - 29
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Begründung:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt LL.M. Christoph Nowak vom 25.09.2024.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzverwalter
Christoph Nowak
Rechtsanwalt
Homburger Landstr. 838
60437 Frankfurt
Email: [email protected]
Web: curator.ag
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