WEA Immobilien GmbH
Immobilien Architekten & Planungsbüros
Die Errichtung von Gebäuden jeder Art als Bauherr, Bauträger oder Baubetreuer für Dritte, eigene oder fremde Rechnung sowie der Projektierung, Planung, Regie, Bauleitung bei Bauvorhaben, Hausverwaltung, die Vermittlung von Finanzierungen sowie die Vermittlung von Energiedienstleistern und alle sonstigen, mit der Herstellung eines Bauwerks in Zusammenhang stehenden zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen
WEA Immobilien GmbH
Bahnhofstr. 2
21682 Stade
Telefon:
+49 4141 496220
www.wea-immobilien.com
Amtsgericht Stade
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Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Niedersachsen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Alexander Weigel
Veröffentlicht: 03.08.2024
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Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 01.08.2024
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Insolvenzverwalter
Gideon Böhm
Rechtsanwalt
Moorfuhrtweg 11
22301 Hamburg
Email: boehm@muenzel-boehm.de
Web: muenzel-boehm.de
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