Walberg Bauservice UG (haftungsbeschränkt)

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Der Einbau genormter Baufertigteile sowie der Trockenbau.

Walberg Bauservice UG (haftungsbeschränkt)
Bahnhofstr. 4
64653 Lorsch
Telefon: +49 6251 585518

Amtsgericht Darmstadt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 14.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 14.11.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 108/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Walberg Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstr. 4, 64653 Lorsch (AG Darmstadt, HRB 101136), vertr. d.: Florian Walberg, Bahnhofstraße 4, 64653 Lorsch, (Geschäftsführer), ist am 12.11.2024 um 14:35 Uhr gegen den Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: [email protected] bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 12.11.2024

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