Vipera Honeywine & Spirits UG (haftungsbeschränkt)

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Herstellung und Vertrieb von Met, Wein und Spirituosen nach eigener Rezeptur und Veredelung, spezifisch für Großkunden und Private Fassbesitzer. Ein Großteil des Geschäfts beschränkt sich auf den B2B-Bereich.

Vipera Honeywine & Spirits UG (haftungsbeschränkt)
Wittekindstr. 2
32584 Löhne
www.vipera-honeywine.de

Amtsgericht Bielefeld

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 23.10.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 23.10.2024

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 532/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18979 eingetragenen Vipera Honeywine & Spirits UG (haftungsbeschränkt), Wittekindstraße 2, 32584 Löhne, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leon Lauer,

Geschäftszweig: Herstellung von Honigwein, Veredelung von Spirituosen sowie Herstellung von Getränken und Vertrieb von entsprechenden Produkten


ist am 18.10.2024, um 10:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 532/24
Amtsgericht Bielefeld, 18.10.2024

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