Vereinsburg Wittenberg UG (haftungsbeschränkt)

Immobilien

Der Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung des Objektes Geschwister-Scholl-Straße 22 a in Lutherstadt Wittenberg.

Vereinsburg Wittenberg UG (haftungsbeschränkt)
Geschwister-Scholl-Str. 22
06886 Lutherstadt Wittenberg

Amtsgericht Dessau-Roßlau

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

2 IN 136/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vereinsburg Wittenberg UG (haftungsbeschränkt), Geschwister-Scholl-Straße 22 a, 06886 Lutherstadt Wittenberg (AG Stendal, HRB 26016), vertr. d.: Henry Nitze, Geschwister-Scholl-Straße 22 a, 06886 Lutherstadt Wittenberg, (Geschäftsführer), ist am 19.12.2024 um 11:30 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 19.12.2024

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