URI-Vape GmbH
Chemie, Kunststoffe, Farben Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung
Herstellung von Aromen, Basen und Liquids für E-Zigaretten - Herstellung von Akkuträgern und Verdampfern für E-Zigaretten - Herstellung von Zubehör für E-Zigaretten - Lohn-/ Auftragsabfüllung von Aromen, Basen und Liquids für E-Zigaretten - Handel und Vertrieb von Aromen, Basen und Liquids für E-Zigaretten, Akkuträgern, Verdampfern und jeglichem Zubehör von E-Zigaretten - Handel und Vertrieb von Merchandising-Artikeln - Dienstleistung, Beratung und Seminare gegen Entgelt insbesondere zum Bereich Raucherentwöhnung mit E-Zigaretten - Betreiben von Ladenlokalen zum Thema E-Zigaretten - Betreiben eines Gastronomiebetriebes mit oder ohne Shop für E-Zigaretten - Werbe-/ Promotiondienstleistungen gegen Honorar oder Umsatzbeteiligung - Betreiben einer Messe inbesondere zum Bereich E-Zigaretten - Handel mit Marken- und Lizenzrechten im Bereich E-Zigaretten - Beratung und Betreuung von Influencern inklusive Konzeption - Handel mit Gemischtwaren insbesondere mit erweitertem Zubehör zu E-Zigaretten (Accessoires) - Videoproduktion und Fotoaufnahmen zu Werbezwecken insbesondere zum Bereich E-Zigaretten.
URI-Vape GmbH
Laubacher Weg 28
35305 Grünberg
Telefon:
+49 6401 969950
syld-vape.de
Amtsgericht Gießen
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Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Hendrik Dörr
Veröffentlicht: 09.07.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.07.2024
Über das Vermögen der
URI-Vape GmbH, Laubacher Weg 28, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 9187), vertr. d.: Hendrik Dörr, Lindenstraße 28, 35625 Hüttenberg, (Geschäftsführer),
ist am 08.07.2024 um 09:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: [email protected] .
Insolvenzforderungen sind bis zum 11.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 02.10.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 08.07.2024
Insolvenzverwalter
Hans-Jörg Laudenbach
Rechtsanwalt
Lahnstr. 1
35398 Gießen
Email: [email protected]
Web: mtjz.de
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