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Schumannstr. 21
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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tibor Mink

Veröffentlicht: 06.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 06.10.2024

3 a IN 306/24 Lu

02.10.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Tibor Mink Consulting GmbH, Schumannstraße 21, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67662), vertreten durch den Geschäftsführer Tibor Mink, Bürgermeister-Neff-Straße 6, 68519 Viernheim,

-Schuldnerin und Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Kiehl, Rathausstraße 129, 56203 Höhr-Grenzhausen

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim
- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2024, bei Gericht eingegangen am 16.08.2024, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfahrensart des Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zugelassen.

2. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab

Mittwoch, 2. Oktober 2024, 16:00 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

3. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim

4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.

5. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

7. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 23.12.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 04.11.2024 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 25.11.2024 und der Bericht der Insolvenzverwalterin ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.


Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29.08.2024 und die Angaben der Schuldnerin in den Antragsunterlagen.

Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, ihre mittelfristig fälligen Verbindlichkeiten zukünftigen Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von mindestens 174.316 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 32.500 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 9.847 € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 13.173 € gedeckt sind.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




Zu Nr. 1-6 Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7 Rechtspfleger

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