Teamedio GmbH

Büro- & EDV-Dienstleistungen Medizin & Pflege

Herstellung und Betrieb einer Plattform, sowie Web-Clients und Apps für die Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung und die Patientenbetreuung. Herstellung und Betrieb von Web-Clients, IT-Dienste und Apps für die Nutzung durch Patienten und sonstige private Nutzer. Erbringung von erlaubnisfreien Beratungs- und Serviceleistungen für Gesundheitsversorger, sowie medizinischer Beratung. An- und Verkauf von Software und IT-Diensten, sowie Vermarktung von Fremdprodukten und Handel mit Rechten. Integration von Software und IT-Diensten auf der Plattform.

Teamedio GmbH
Mohrenstr. 59
10117 Berlin
Telefon: +49 30 2160590
www.teamedio.de

Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Berlin

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Dr. Daniel Rahim Messroghli

Veröffentlicht: 09.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.10.2024

36t IN 4323/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Teamedio GmbH, Mohrenstraße 59, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Rahim Messroghli, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 242375
- Schuldnerin -
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Die Tagesordnung der für den 20.11.2024, 12:40 Uhr in Saal 218 anberaumten Gläubigerversammlung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters klarstellend ergänzt: Zustimmung zur Veräußerung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände. Weitere Einzelheiten können von den Verfahrensbeteiligten der Verfahrensakte entnommen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.11.2024

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