Taunusparadies GmbH

Immobilien

Die Entwicklung, Planung und Realisierung des Bauvorhabens "Taunusparadies" in Neu-Anspach, sowie dessen Vermarktung durch Vermietung und/oder Veräußerung oder eine andere Art der wirtschaftlichen Verwertung. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft insbesondere befugt, Darlehen aufzunehmen, das Projektgrundstück zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern.

Taunusparadies GmbH
Taunusstr. 17
61267 Neu-Anspach
Telefon: +49 6172 6818965

Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Stefan Schenkelberg

Veröffentlicht: 10.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.08.2024

61 IN 91/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Taunusparadies GmbH, vertr.d.d.GF Stefan Schenkelberg, Taunusstr. 17, 61267 Neu-Anspach (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 6062), ist am 07.08.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, c/o Schulze & Braun Rechtsnwaltsges. mbH, Olof Palme Str. 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 50986155 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 07.08.2024

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