T.D.H.L UG (haftungsbeschränkt)

Transport & Logistik

Die Durchführung von und Handel mit Waren und damit zusammenhängende Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der Transportlogistik.

T.D.H.L UG (haftungsbeschränkt)
Dominikanerweg 19
49377 Vechta
Telefon: +49 4441 9172451
www.tdhl.de

Amtsgericht Vechta

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 17.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 17.10.2024

10 IN 104/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der T.D.H.L UG (haftungsbeschränkt), Durchführung v. Transporten von u. Handel mit Waren u. damit zusammenhängende Dienstleistungen., Dominikanerweg 19, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 211292), vertr. d.: Helmuth Teepe, Dominikanerweg 19, 49377 Vechta, (Geschäftsführer), ist am 14.10.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Yorck Eymelt, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten, Tel.: 02572/875-0, Fax: 02572/875-36, E-Mail: [email protected], Internet: www.alpmann-froehlich.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Vechta, 14.10.2024

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