SyGa Specialist UG (haftungsbeschränkt)

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Der Betrieb von Gaststätten sowie die Durchführung von Veranstaltungsservice, Fullcatering, Partyservice

SyGa Specialist UG (haftungsbeschränkt)
Katharinenstraße 21
04109 Leipzig

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Amtsgericht Leipzig

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Virginia Helga Freier

Veröffentlicht: 12.09.2024

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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1584/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SyGa Specialist UG (haftungsbeschränkt), Katharinenstraße 21, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 32269
vertreten durch die Geschäftsführerin Virginia Helga Freier


wurde am 09.09.2024 um 14.15 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
angeordnet:


Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, bestellt (§ §§ § 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).

Verfügungen der Schuldnerin ü über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO
(allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten. Er ist berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und
Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen. Er wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter auf eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog. Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

4Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und Kreditinstitute, einzuziehen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt
(§ § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Insolvenzverwalter

Rüdiger Bauch
Rechtsanwalt

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