Swyter Erdbau Spezialabbruch Recycling GmbH

Baunebengewerbe Energie & Umwelt Bauunternehmen

Erdbauarbeiten, Spezialabbrucharbeiten, Recycling und Entsorgung sowie der Handel mit Baustoffen und die Vermietung von Baugeräten und Fahrzeugen

Swyter Erdbau Spezialabbruch Recycling GmbH
Am Bullhamm 18
26441 Jever
Telefon: +49 4461 2266
www.swyter-gmbh.de

Amtsgericht Wilhelmshaven

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Thore Deyda

Veröffentlicht: 18.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 18.09.2024

10 IN 24/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Swyter Erdbau Spezialabbruch Recycling GmbH, Am Bullhamm 18, 26441 Jever (AG Oldenburg, HRB 209694), vertr. d.: Thore Deyda, Ruhloweg 3, 24641 Stuvenborn, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2024 um 00:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Caroline Stevens, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/32 26 49 0, Fax: 0421/32 26 49 29, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wilhelmshaven, 16.09.2024





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