Straßen- und Natursteinbau André Köhler GmbH

Bauunternehmen Handwerksbetriebe

Die Ausführung von Straßen- und Tiefbauleistungen für eigene oder fremde Rechnung, dies umfasst insbesondere - die Planung, Herstellung und Instandsetzung von Verkehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und Plätzen sowie deren Anpassung an Landschaft und Wohnumfeld - die Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdkabeln einschließlich Wiederherstellung der Oberflächenbefestigungen - die Ausführung von Erdarbeiten einschließlich Sanierungsmaßnahmen, den Kanal- und Schachtbau sowie Wasser- und Brunnenbau - die Herstellung von Durchlässen und Brüchen, den Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen - Wasser- und Flussbettbau sowie die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen - Abbrucharbeiten. D

Straßen- und Natursteinbau André Köhler GmbH
Hinter den Gärten 6
04916 Herzberg
Telefon: +49 35363 72995

Amtsgericht Cottbus

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Andé Köhler

Veröffentlicht: 23.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 23.08.2024

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Straßen- und Natursteinbau André Köhler GmbH (HRB 8527 CB), Hinter den Gärten 6, 04916 Herzberg /Elster, wurde am 30.08.2024, um 07:18 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Kesselsdorfer Straße 14, 01159 Dresden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Es wurde das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderung geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am Mittwoch, 13. November 2024, 10:30 Uhr, Saal 030 (Thiemstraße 130). Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, 30. August 2024, Az.: 63 IN 241/24

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