Stolle Fullservice GmbH & Co. KG

Hausdienstleistungen

Hausmeistertätigkeiten

Stolle Fullservice GmbH & Co. KG
Gerbermühlstr. 32
60594 Frankfurt
Telefon: +49 69 999987680
www.stolle-gruppe.de

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Irina Cacace und Toni Leoni

Veröffentlicht: 11.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 11.10.2024

810 IN 1334/24 St-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stolle Fullservice GmbH & Co. KG, Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 48849), vertr. d.: 1. Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Irina Cacace, (Geschäftsführerin), 1.2. Toni Leoni, (Geschäftsführer), ist am 08.10.2024 um 15:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist StB/WP Thomas Illy, PKF Fasselt Partnerschaft mbH, Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 93 49 01 41 0, Fax: 069/ 93 49 01 44 0, E-Mail: [email protected], Internet: www.pkf-fasselt.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.10.2024

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