StepUp Gera GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Erwerb, Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere von Immobilienvermögen in Gera sowie Beteiligung an Unternehmen. Die Gesellschaft ist zu diesem Zwecke berechtigt, Immobilien zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu äußern und Fremdkaptial aufzunehmen oder Darlehen an verbundete Unternehmen zu vergeben, soweit dies nicht unter die Genehmigungspflicht des KWG fällt.

StepUp Gera GmbH
Amelia-Mary-Earhart-Str. 8
60549 Frankfurt

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 29.01.2025

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 29.01.2025

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 25/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 275616 eingetragenen StepUp Gera GmbH, Amelia-Mary-Earhart-Straße 8, 60549 Frankfurt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Willi Mennewisch

Geschäftszweig: Erwerb, Halten und Verwalten vpm eigenem Vermögen, insbesondere von Immobilien in Gera sowie Beteiligung an Unternehmen. Die Gesellschaft ist zu diesem Zweck berechtigt, Immobilien zu erwerben

ist am 27.01.2025, um 12:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 25/25
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2025

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