Silver Lining GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften Immobilien

Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und Verwerten eigener Vermögensanlagen, insbesondere die Verwaltung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art, sowie die Erbringung von diversen Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und/oder Gewerberäume zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu verwerten. 3. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt Bauvorhaben als Baubetreuer oder Bauherr im eigenen Namen für eigene Rechnung, oder im fremden Namen für fremde Rechnung durchzuführen. 4. Die Gesellschaft ist zur Vermittlung, zum Abschluss oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und/oder gewerbliche Räume berechtigt.

Silver Lining GmbH
Barmbeker Str. 5
22303 Hamburg

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 07.12.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 07.12.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 321/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 139138 eingetragenen Silver Lining GmbH, Barmbeker Straße 5 a, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Michael Sebastian Ermel und Herrn Felix Christian Wolfgang Ermel,

Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, das Verwalten und Verwerten eigener Vermögensanlagen etc.

ist am 05.12.2024, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67h IN 321/24
Amtsgericht Hamburg, 05.12.2024

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.