Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH
Medizin & Pflege
Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH
Rosenbergstraße 27
56579 Hardert
weinbrenner-holding.org
Amtsgericht Neuwied
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Sabine Wietfeldt
Veröffentlicht: 25.05.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 25.05.2024
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Mechthild Greve, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261- 304 79-0, Fax: 0261-911 47 29, E-Mail: [email protected].
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.09.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am:
Mittwoch, 28.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 101, 1. Stock, Amtsgericht Neuwied, Hermannstr. 39, 56564 Neuwied
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Das Verfahren zur Forderungsprüfung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 15.10.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.09.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (15.10.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 02.08.2024
Hinweise zum Datenschutz:
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Insolvenzverwalter
Mechthild Greve
Rechtsanwältin
Josef-Görres-Platz 5
56068 Koblenz
Email: [email protected]
Web: lieser-rechtsanwaelte.de
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Der Handel aller Art, insbesondere der Onlinehandel, u. a. mit Artikeln für Menschen mit pflegerischem Bedarf, mit Ausnahme solcher Artikel, die einer Apotheken- oder Rezeptpflicht unterliegen oder solcher, die in den Anwendungsbereich der Hilfsmittelrichtlinie fallen und aufgrund einer Hilfsmittelverordnung zu beschaffen sind sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. - Die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen Fahrten ausgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Taxifahrten werden nicht durchgeführt. - Die Durchführung von Hausmeisterdienstleistungen und -arbeiten wie Catering, Versorgungsdienstleistungen sowie sonstige Dienstleistungen.
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Ausübung der Heilkunde durch angestellte Ärzte und die Erbringung von ärztlichen Service-Leistungen, soweit dies im Rahmen der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen möglich ist. Hierzu gehören namentlich: a) Bereitstellung von Time-Share-Therapieräumen für Gesundheitsberufe b) Time-Share-Personaldienste für Gesundheitsberufe c) Professioneller Verwaltungsservice für Gesundheitsberufe d) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Betreuung von Betrieben jeder Größe im In- und Ausland e) Ärztliche Betreuung von eigenen Patienten/ Kunden in Fitness- und Freizeitzentren f) Sportmedizienische Tests/ Trainingsbetreuung g) Tauch- und Flugmedizinische Untersuchung h) Betreuung von Fernreisenden (inkl. aller Impfungen), individuelle Zusammenstellung der Reiseapotheke i) Vermittlung ärztlicher Reisebetreuung zu Wasser und zu Land j) Moderation von Gesundheitsreisen (Therapietourismus) k) Medizinische Betreuung von Großveranstaltungen l) Organisation und Überwachung von Untersuchungen bei Verdacht auf Umweltbelastungen m) Beratung und strategische Planung bei biografisch einschneidenden geundheitlichen Veränderungen n) Vermittlung gutachterlicher Stellungnahmen o) Fortbildung für Ärzte und medizinische Berufe p) Handel und Vertrieb von Gesundheitsprodukten einschl. Ex- und Import sowie e-commerce q) Planung, Errichtung und Organisation von Wohnmodellen (>integriertes Wohnen) für Menschen jeden Lebensalters mit (potentiellem) Betreuungsbedarf. Die von der Gesellschaft angebotenen ärztlichen Leistungen müssen von angestellten Ärzten weisungsfrei erbracht werden.
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Baden-Württemberg -
Ambulante Pflege und Betreuung alter und kranker Menschen, insbesondere durch die Durchführung von hauspflegerischen und hauswirtschaftlichen und sonstigen Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Personen nach den Rechtsgrundlagen 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII), des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) und des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) sowie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen und der Tagespflege, teilstationär oder vollstationär.
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