Schöner Wohnen in Haus & Garten UG (haftungsbeschränkt)

Garten & Landschaftsbau Baunebengewerbe Hausdienstleistungen

Garten- und Landschaftsbau, Baubetreuung, Bodenlegearbeiten, Dienstleistungen "rund um's Haus" (insbesondere Trockenbauarbeiten, Wechseln von Leuchtmitteln, Bautentrocknungsarbeiten, Einbau von genormten Baufertigteilen, Verfugungsarbeiten, Dachrinnenreinigung); ferner Installation von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, SAT-Anlagen und Elektroanlagen sowie Elektrosanierungen im Altbau und Neubauelektroinstallationen.

Schöner Wohnen in Haus & Garten UG (haftungsbeschränkt)
Stettiner Straße 13
66849 Landstuhl

Amtsgericht Zweibrücken

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tatiana Coll

Veröffentlicht: 08.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 08.08.2024

1 IN 43/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schöner Wohnen in Haus & Garten UG (haftungsbeschränkt), Stettiner Straße 13, 66849 Landstuhl (AG Zweibrücken, HRB 33010), vertr. d.: Tatiana Coll, Stettiner Straße 13, 66849 Landstuhl, (Geschäftsführerin), ist am 06.08.2024 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till, Heinrich-Barth-Straße 20, 66115 Saarbrücken, Tel.: 0681/983397-0, Fax: 0681/983397-48, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Zweibrücken, 06.08.2024

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