Schmalkalder Autohaus GmbH
Automobil & Bikes
Handel mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, Reparatur, Wartung, Inspektion und ähnliche Leistungen an Kraftfahrzeugen jeglicher Art, Vermietung von Kraftfahrzeugen und Vermittlung von Kfz-Leasing und -Finanzierung, Handel mit Kraftstoffen, Fetten und Ölen für Kraftfahrzeuge einschließlich sämtlicher Produkte, welche in Service-Stationen (Tankstellen) für Kraftfahrzeuge geführt werden. Opel-Vertragshändler (seit 1993),Mazda-Vertragshändler und Mazda-Service, 1a autoservice Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO (produktakzessorisch) (Registrierungs-Nr. D-FQ5Z-PJSGI-92)
Schmalkalder Autohaus GmbH
Kasseler Str. 14
98574 Schmalkalden
Telefon:
+49 3683 69120
www.opel-schmalkalden.de
Amtsgericht Meiningen
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Thüringen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 05.01.2025
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 05.01.2025
In dem Verfahren über den Antrag d.
Schmalkalder Autohaus GmbH, Kasseler Straße 14a, 98574 Schmalkalden,
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Köllner, Untertor 7, 98590 Roßdorf
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 302569
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.01.2025 um 08:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, Telefon: 0361 6588870, Telefax: 0361 65888729, Email: [email protected].
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen, Forderungen und Kontoguthaben. Hierbei ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse zu eröffnen und zu führen.
Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 03.01.2025
Insolvenzverwalter
Marcello Di Stefano
Rechtsanwalt
Magdeburger Allee 4
99086 Erfurt
Email: [email protected]
Web: deligens-rechtsanwaelte.de
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