Schlüwe GmbH & Co. KG

Garten & Landschaftsbau

Gegenstand ist der Betrieb eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, insbesondere mit dem Schwerpunkt Neu- und Umgestaltung von Privatgärten sowie Pflege von privaten, öffentlichen und gewerblichen Grünflächen.

Schlüwe GmbH & Co. KG
Weichenfeldweg 3
49577 Kettenkamp
Telefon: +49 5436 1021
www.galabau-schluewe.de

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Amtsgericht Bersenbrück

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Achim Schlüwe

Veröffentlicht: 11.08.2024

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9 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlüwe GmbH & Co. KG, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp (AG Osnabrück, HRA 203366), vertr. d.: 1. Schlüwe Beteiligungs GmbH, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, 2. Achim Schlüwe, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, (Geschäftsführer), Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss
9 IN 53/24 15.08.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
BARMER GEK Hauptverwaltung, Gottlieb-Daimler-Str. 19, 73529 Schwäbisch Gmünd,
- Antragstellerin -

g e g e n

Schlüwe GmbH & Co. KG, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp (AG Osnabrück, HRA 203366),
vertreten durch:
1. Schlüwe Beteiligungs GmbH, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp,
2. Achim Schlüwe, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
vorläufige Insolvenzverwalterin:
Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99,
wird heute um 12.00 Uhr gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin zusätzlich zu der am 09.08.2024 um 11:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
o Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von 10.000,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitunsggebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für evtl. anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehmer, die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgewickelt werden können.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 09.08.2024 bestehen.
Ratermann
Richterin am Amtsgericht

Amtsgericht Bersenbrück, 16.08.2024

Insolvenzverwalter

Tanja Kreimer
Rechtsanwältin

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