Schloss Fellheim altershorizonte GmbH

Medizin & Pflege

Betreibung von ambulanten, stationären sowie teilstationären Sozial- und Pflegeeinrichtungen und die Betreibung und Unterhaltung von allen Arten seniorengerechten Wohnens.

Schloss Fellheim altershorizonte GmbH
Ulmer Str. 6
87748 Fellheim
Telefon: +49 8335 909-0
www.schloss-fellheim.de

Amtsgericht Memmingen

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 27.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 27.11.2024

2 IN 180/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

Schloss Fellheim altershorizonte GmbH, Ulmer Straße 6, 87748 Fellheim, vertreten durch den Geschäftsführer Diehl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 14915
- Schuldnerin -

Geschäftszweck: Betrieb einer Pflegeeinrichtung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 22.11.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111, Email: [email protected].

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:
- Kassenführung;
- Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos
- Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telefon, Internet);
- Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse ermächtigt.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 22.11.2024

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