SATTIS GmbH
Medizin & Pflege
Die Entwicklung und der Vertrieb medizinisch technischer Anlagen und Geräte, Dienstleistungen und medizinische Konzeptionen für Apotheken und Ärzte, Betrieb, Konzeption und Beratung von Versorgungseinrichtungen, Organisation und Durchführung von Wochenendvergaben-Substitution unter ärztlicher Aufsicht, Ein- und Verkauf von Ärztebedarf aller Art, Vermittlung von Sicherheitstechnik für Ärzte und Apotheken, Fortbildung von Praxispersonal, Versandhandel aller Art (außer Arzneimittel) sowie An- und Verkauf von Beteiligungen.
SATTIS GmbH
Wörrstädter Str. 2
55278 Undenheim
Telefon:
+49 6737 9099020
www.sattis.de
Amtsgericht Mainz
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Sven Bender
Veröffentlicht: 04.10.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.10.2024
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 02.10.2024
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Insolvenzverwalter
Stephan Fluck
Rechtsanwalt
Walkmühlstr. 2
65195 Wiesbaden
Email: [email protected]
Web: ra-fluck.de
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Die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Bildung und Berufsbildung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und Familien, um seelische und soziale Beeinträchtigungen von Menschen zu überwinden und zu verhindern. Die Förderung der ihr anvertrauten, besonders geachteten Krippen-, Elementar- und Grundschulkinder. Diese sollen in einem multikulturellen und auf Toleranz ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld gefördert, und zur Schaffung ihrer Sozialkompetenz angeregt werden. Dabei wird auf Mehrsprachigkeit und Nachhaltigkeit besonders geachtet. Die Gesellschaft verhält sich konfessionell und politisch neutral.
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Der Handel aller Art, insbesondere der Onlinehandel, u. a. mit Artikeln für Menschen mit pflegerischem Bedarf, mit Ausnahme solcher Artikel, die einer Apotheken- oder Rezeptpflicht unterliegen oder solcher, die in den Anwendungsbereich der Hilfsmittelrichtlinie fallen und aufgrund einer Hilfsmittelverordnung zu beschaffen sind sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. - Die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen Fahrten ausgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Taxifahrten werden nicht durchgeführt. - Die Durchführung von Hausmeisterdienstleistungen und -arbeiten wie Catering, Versorgungsdienstleistungen sowie sonstige Dienstleistungen.
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Ausübung der Heilkunde durch angestellte Ärzte und die Erbringung von ärztlichen Service-Leistungen, soweit dies im Rahmen der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen möglich ist. Hierzu gehören namentlich: a) Bereitstellung von Time-Share-Therapieräumen für Gesundheitsberufe b) Time-Share-Personaldienste für Gesundheitsberufe c) Professioneller Verwaltungsservice für Gesundheitsberufe d) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Betreuung von Betrieben jeder Größe im In- und Ausland e) Ärztliche Betreuung von eigenen Patienten/ Kunden in Fitness- und Freizeitzentren f) Sportmedizienische Tests/ Trainingsbetreuung g) Tauch- und Flugmedizinische Untersuchung h) Betreuung von Fernreisenden (inkl. aller Impfungen), individuelle Zusammenstellung der Reiseapotheke i) Vermittlung ärztlicher Reisebetreuung zu Wasser und zu Land j) Moderation von Gesundheitsreisen (Therapietourismus) k) Medizinische Betreuung von Großveranstaltungen l) Organisation und Überwachung von Untersuchungen bei Verdacht auf Umweltbelastungen m) Beratung und strategische Planung bei biografisch einschneidenden geundheitlichen Veränderungen n) Vermittlung gutachterlicher Stellungnahmen o) Fortbildung für Ärzte und medizinische Berufe p) Handel und Vertrieb von Gesundheitsprodukten einschl. Ex- und Import sowie e-commerce q) Planung, Errichtung und Organisation von Wohnmodellen (>integriertes Wohnen) für Menschen jeden Lebensalters mit (potentiellem) Betreuungsbedarf. Die von der Gesellschaft angebotenen ärztlichen Leistungen müssen von angestellten Ärzten weisungsfrei erbracht werden.
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Ambulante Pflege und Betreuung alter und kranker Menschen, insbesondere durch die Durchführung von hauspflegerischen und hauswirtschaftlichen und sonstigen Betreuungsleistungen für hilfsbedürftige Personen nach den Rechtsgrundlagen 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII), des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) und des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) sowie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen und der Tagespflege, teilstationär oder vollstationär.
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