Salem GmbH Migrantenhilfe
Forschung & Bildung
Die Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen, Asylsuchenden, anerkannten Asylberechtigten und anderen Ausländern bei Behördengängen und der Kommunikation mit deutschen Einrichtungen, neben Behörden z.B. auch Vermietern und Arbeitgebern, Hilfe bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis, der Arbeitssuche und Vermittlung von Arbeit. Zudem der Betrieb eines kleinen Bistros als Anlaufstelle für die Hilfesuchenden. Des Weiteren Organisation, Durchführung und Abwicklung von Hochbauarbeiten im Bereich des Beton-, Maurer-, Estrich- und Eisenflechterhandwerkes, sowie Vermittlung von Mitarbeitern und Personalüberlassung in diesen Gewerken Tätiger. Ferner das Führen eines Taxibetriebes.
Salem GmbH Migrantenhilfe
Holtenklinker Str. 1
21029 Hamburg
Telefon:
+49 40 55649903
Amtsgericht Hamburg
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Hamburg
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 23.10.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 23.10.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 167596 eingetragenen Salem GmbH Migrantenhilfe, Holtenklinker Straße 1, 21029 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ahmad Salem, Holtenklinker Straße 1, 21029 Hamburg
Geschäftszweig: Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen, Asylsuchenden etc.
ist am 21.10.2024, um 12:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz, Friesenweg 22, 22763 Hamburg bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 292/24
Amtsgericht Hamburg, 14.11.2024
Insolvenzverwalter
Ulrich Rosenkranz
Rechtsanwalt
Friesenweg 22
22763 Hamburg
Email: [email protected]
Web: brrs-rechtsanwaelte.de
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Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung zur uneingeschränkten Teilhabe an allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Schule, Ausbildung, Beruf und Kultur. Zweck der Gesellschaft ist darüberhinaus die Förderung der Jugendhilfe, des Schutzes der Familie und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Schaffung und Durchführung von Projekten, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung erlebbar machen und so zu gegenseitiger Bereicherung und Wertschätzung führen, z. B. durch Tandem-Bildung, Gruppenangebote in den Bereichen Spiele, Theater, Musik und Kochen sowie Durchführen von Kulturwerkstätten, Ferienfreizeiten - Vorbeugende und helfende Tätigkeiten auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und der Hilfen zur Erziehung - Qualifizierte Begleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Autismus in allen Bereichen der Bildung (Schule, Berufsschule, Hochschule), die aufgrund ihrer Behinderung eine persönliche Lernassistenz benötigen. Die Gesellschaft achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Förderung der Vielfalt, insbesondere der Inklusion in Schule und Freizeit.
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