S.E.N.T.A Construction and Cars GmbH

Baunebengewerbe Hausdienstleistungen Handwerksbetriebe

Generalunternehmer und Generalübernehmer im Bauhauptgewerbe, Bauausführungen aller Art, Hoch- und Tiefbau, Estricharbeiten, Sanierungsarbeiten, Putzarbeiten Trockenbauarbeiten, Abrissarbeiten, Handel mit Metallen, Schrott, Baugeräte und Maschinen, Gartenarbeiten, Winterdienst, Dienstleistungsservice und Kundenakquise, Erbringung von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen.

S.E.N.T.A Construction and Cars GmbH
Kaiserstraße 108
53721 Siegburg

Amtsgericht Bonn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Marcin Witkowski

Veröffentlicht: 08.08.2024

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Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 140/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16780 eingetragenen S.E.N.T.A Construction and Cars GmbH, Kaiserstraße 108, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcin Witkowski, Nawrot 68/16, 90-001 Lodz, Polen

Geschäftszweig: Generalunternehmer und -Übernehmer im Bauhauptgewerbe, Bauausführungen aller Art, usw.


ist am 06.08.2024, um 12:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Valerie Grapatin, Rathausstr. 12, 53225 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

99 IN 140/24
Amtsgericht Bonn, 06.08.2024

Insolvenzverwalter

Valerie Grapatin
Rechtsanwältin

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