Rock Beach Germany International Trademark UG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Beteiligungen. Finanzdienslteistungen.

Rock Beach Germany International Trademark UG i.G.
Idarwaldstraße 18
55758 Bruchweiler

Amtsgericht Idar-Oberstein

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 16.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.11.2024

- 10 IN 9/24 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 14.11.2024

in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Firma RockBeach Germany International Trademark UG, Idarwaldstraße 18, 55758 Bruchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Krieger, wohnhaft Mittelstraße 16, 45529 Hattingen
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 12.11.2024 beschlossen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 10.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.1 und 2, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt Frau Rechtsanwältin
Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein

einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Insolvenzverwalter

Annemarie Dhonau
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