Rhein-Main TV GmbH & Co. KG

Kunst & Kultur

Rhein-Main TV GmbH & Co. KG
Graf-Vollrath-Weg 6
60489 Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Saskia Winkelmann

Veröffentlicht: 03.04.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 03.04.2024

810 IN 76/24 R-13-8 - Am 01.04.2024 um 11:44 Uhr ist das Insolvenzverfahren Rhein-Main TV GmbH & Co. KG, Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 52717),
vertreten durch:
1. Rhein-Main Ballungsraumfernsehen Verwaltungsgesellschaft mbH, Kurhessenstraße 13, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Gesellschafter),
vertreten durch:
1.1. Saskia Winkelmann, (Geschäftsführerin), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 36 50 69 98 0, Fax: 069/ 36 50 6998 5555, E-Mail: [email protected]
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 16.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 27.06.2024, 11:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.04.2024

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