RESINENCE GmbH

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Groß- und Einzelhandel mit Dekorations- und Renovierungsprodukten sowie Wand- und Bodenbelägen, jeweils für den Innen- und Außenbereich, mit Möbeln und Innenausstattungsprodukten, Sanitärprodukten, Gartenartikeln sowie Produkten für den Bastelbedarf und allen Produkten für den Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf. Die Produktion und der Verkauf von Rohstoffen sowie allen fertigen und halbfertigen Produkten im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Handel. Die Produktion und der Verkauf von Gussformen für alle Arten von Materialien.

RESINENCE GmbH
Hauptstr. 334
65760 Eschborn
Telefon: +33 820 200927
www.resinence.de

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Yves Algan, Moktar Mejladi

Veröffentlicht: 10.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.07.2024

810 IN 804/24 R-11-5 Am 26.09.2024 um 08:33 Uhr ist das Insolvenzverfahren RESINENCE GmbH, Hauptstraße 334, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 109642),
vertreten durch:
1. Yves Algan, (Geschäftsführer),
2. Moktar Mejladi, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, LIESER Rechtsanwälte, Biebergasse 2, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 50 10 25, Fax: 069/ 95 92 80 99, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 02.12.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 16.12.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 30.09.2024

Insolvenzverwalter

Martin Kaltwasser
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