Provence No. 5 GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen jeder Art, insbesondere an anderen Gesellschaften im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den mit der Gesellschaft verbundenen Gesellschaften (insbesondere von Management-, Buchhaltungs- und Personaldienstleistungen) gegen Entgelt.

Provence No. 5 GmbH
Brandstücken 16
22549 Hamburg
Telefon: +49 40 80091-01

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 08.12.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 08.12.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 369/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151029 eingetragenen Provence No. 5 GmbH, c/o Albrecht & Dill Cosmetics GmbH, Brandstücken 16, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Cetl,

Geschäftszweig: Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, das Halten, Verwalten u.d. Veräußerung von Beteiligungen jeder Art, insbes. an anderen Gesellschaften im eigenen Namen u. für eigene Rechnung etc.


ist am 05.12.2024, um 14:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 369/24
Amtsgericht Hamburg, 05.12.2024

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.