Powder TEC GmbH

Chemie, Kunststoffe, Farben

Powder TEC GmbH
Kaiser-Wilhelm-Allee 2
51373 Leverkusen
www.powder-tec-ag.ch

Amtsgericht Köln

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Patrick Schmid

Veröffentlicht: 03.05.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 03.05.2024

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 43/24

Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 93372 eingetragenen Powder TEC
GmbH, Kaiser-Wilhelm-Allee 2 51373 Leverkusen (Chempark Leverkusen), gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmid,
Geschäftszweig: Sprühtrocknung von Flüssigkeiten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um
12.14 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags
der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Telefon:
0221 6695203 0, Fax: 0221 6695203 99

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.06.2024 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2
InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 25.07.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht
einreichen
¿ zur Person des Insolvenzverwalters,
¿ zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§
68 InsO),
¿ zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
¿ zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
¿ zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des
Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 05.07.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101,
50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss
spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben,
ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich
pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat
des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die
Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder
der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei
dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln
eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur
elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70j IN 43/24
Köln, 01.05.2024

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Ruth Rigol
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