POS4-Solutions GmbH

Werbung & Marketing Büro- & EDV-Dienstleistungen

Der Vertrieb von Lizenzen, Nutzungsrechten und das Erbringen von Dienstleistungen aller Art, soweit eine gesonderte behördliche Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist sowie die Vermittlung und Veranstaltung von Reisen aller Art, Betrieb eines Social-Networks, Online Community und Webportalen aller Art.

POS4-Solutions GmbH
An der Alster 6
20099 Hamburg
www.s4-solutions.de

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Markus Therre

Veröffentlicht: 14.08.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 223/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 187385 eingetragenen POS4-Solutions GmbH, An der Alster 6, 20099 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Therre,

Geschäftszweig: Der Vertrieb von Lizenzen, Nutzungsrechten u. d. Erbringen von Dienstleistungen. aller Art, soweit eine gesonderte behördliche Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist etc,


ist am 11.08.2024, um 17:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 223/24
Amtsgericht Hamburg, 11.08.2024

Insolvenzverwalter

Christian Scholz
Rechtsanwalt

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.