Pommes Deluxe Imbissbetriebs UG (haftungsbeschränkt)

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Die Führung eines Imbissbetriebs sowie eines Eventcaterings, ohne Ausschank alkoholischer Getränke sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen (PKW/LKW/Krad Kommissions- An-/und - Verkauf) und erlaubnisfreie Hausmeisterdienste, insbesondere 1. Aufsicht: Botendienste; 2. Pflege: Grundstücks-/Gartenpflege, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Entsorgung recyclebarer Rohstoffe, Sperrgutabfuhr; 3. Aufstellen/Montage: Möbelmontage, Bilder/Lampen/Sichtschutz auf-/abhängen; 4. Immobilienbetreuung/Wartung: Renovierungsarbeiten, Trockenbauarbeiten, Tapezieren/Streichen von Raufaser, Ausbesserungsarbeiten.

Pommes Deluxe Imbissbetriebs UG (haftungsbeschränkt)
Am Kanal 7
76857 Albersweiler
Telefon: +49 6345 9350139

Amtsgericht Landau in der Pfalz

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Dominik Glatzel

Veröffentlicht: 22.06.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 22.06.2024

3 IN 62/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Pommes Deluxe Imbissbetriebs UG (haftungsbeschränkt), Am Kanal 7, 76857 Albersweiler, vertr. d.: Dominik Glatzel, Am Kanal 7, 76857 Albersweiler, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.09.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 18.06.2024 sind am 26.09.2024 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 26.09.2024

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

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