Polar Light Photovoltaik UG (haftungsbeschränkt)

Energie & Umwelt Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere die Montage der PV-Anlagen auf dem Dach.

Polar Light Photovoltaik UG (haftungsbeschränkt)
Ostendstraße 14
64319 Pfungstadt
Telefon: +49 6157 9798693
polarlight-pv.de

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Amtsgericht Darmstadt

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Driss El Mighari

Veröffentlicht: 31.08.2024

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Geschäfts-Nr.: 9 IN 432/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Polar Light Photovoltaik UG (haftungsbeschränkt), Ostendstraße 14, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRB 104221), vertr. d.: Driss El Mighari, (Geschäftsführer), ist am 28.08.2024 um 17:00 Uhr gegen den Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen des Antragsgegners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 28.08.2024

Insolvenzverwalter

Ulrich Bert
Rechtsanwalt

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