Pohl Solar GmbH

Handwerksbetriebe

Elektrotechnik-Meisterbetrieb, Planung und Durchführung von Arbeiten im Bereich Elektrotechnik, Planung und Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen, Planung und Installation und Wartung von Windenergieanlagen und die Beratung im Bereich der erneuerbaren Energien.

Pohl Solar GmbH
Am Hambuch 18
53340 Meckenheim
Telefon: +49 2225 9988910
www.pohl-solar.de

Amtsgericht Bonn

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 303/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27710 eingetragenen Pohl Solar GmbH, Am Hambuch 18, 53340 Meckenheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Pohl, Am Hambuch 18, 53340 Meckenheim

Geschäftszweig: Elektrotechnik-Meisterbetrieb, Planung und Durchführung von Arbeiten im Bereich Elektrotechnik, Planung und Installation und Wartung von Photovoltaikanlagen etc.


ist am 28.11.2024, um 14:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Franz Zilkens, Eifelring 45-49, 53879 Euskirchen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

99 IN 303/24
Amtsgericht Bonn, 28.11.2024

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