Pflegeberatungs- und Betreuungszentrum Hartung / Bruder GmbH

Medizin & Pflege

Pflegeberatungs- und Betreuungszentrum Hartung / Bruder GmbH
Windische Gasse 6a
37308 Heilbad Heiligenstadt
www.pflege-heiligenstadt.de

Amtsgericht Mühlhausen

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Thüringen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Christina Hartung

Veröffentlicht: 09.05.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.05.2024

IN 60/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Pflegeberatungs- und Betreuungszentrum Hartung / Bruder GmbH, Windische Gasse 6a, 37308 Heilbad Heiligenstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin Christina Hartung Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 513470 - Schuldnerin 1.
Das am 30.04.2024 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Frau Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Susanne Hesse Parsevalstraße 2, 99092 Erfurt Telefon: 0361 30255590 Telefax: 0361 302555999 Email: [email protected]
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.08.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielset-Seite 3
zung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Waren-
lager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbin-
dung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehren-
der Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechts-
streits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fort-
setzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigen-
verwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal VI, 2. OG, Haus B, Untermarkt 17, 99974 Mühlhausen/Thüringen,
99974 Mühlhausen/Thüringen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.09.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal VI, 2. OG, Haus B, Untermarkt 17, 99974 Mühlhausen/Thüringen,
99974 Mühlhausen/Thüringen
Hinweise:
Der Termin dient der Forderungsprüfung gemäß § 176 insO. Eventuelle Widersprü-
che gegen angemeldete Forderungen können nur mündlich im Termin vorge-
bracht werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benach-
richtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzver-
walterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.Seite 4
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8.
Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 30.04.2024 beim Insolvenzgericht Mühlhausen eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oderSeite 5 wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 01.07.2024

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