PaketConcierge GmbH

Transport & Logistik

Der Betrieb und die Koordination von Netzwerken von Abholstandorten für Paket- und Warensendungen sowie anderen Lieferungen und die Entwicklung, der Vertrieb und der Betrieb von Software und Systemen für die Verfolgung von Paket- und Warensendungen sowie anderen Lieferungen einschließlich Durchführung und Nachweis der Zustellung.

PaketConcierge GmbH
Alte Leipziger Straße 8
10117 Berlin
Telefon: +49 176 55665890
www.PaketConcierge.de

Amtsgericht Charlottenburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Berlin

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Michael Peter Debuschewitz und Jan Gregor Herdmann

Veröffentlicht: 30.07.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.07.2024

36p IN 4921/24

|
In dem Verfahren über den Antrag

PaketConcierge GmbH, Alte Leipziger Straße 8, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Peter Debuschewitz und Jan Gregor Herdmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 218275
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.07.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|




Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2024

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