P&W Immobilien GmbH

Immobilien

Halten und Verwaltung eingenen Vermögens, insbesondere eigener Immobilien.

P&W Immobilien GmbH
Industriestr. 3
04736 Waldheim
Telefon: +49 34327 68671

Amtsgericht Chemnitz

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 02.02.2025

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 02.02.2025

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 106/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&W Immobilien GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32525
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Schönberg

ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 31.01.2025 um 11:17 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: [email protected]
Website: www.sanierungskultur.de


bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Insolvenzverwalter

Markus Merbecks
Rechtsanwalt

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