Othello GmbH & Co. KG

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Othello GmbH & Co. KG
Hauptplatz 2
85276 Pfaffenhofen

Amtsgericht Ingolstadt

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Bayern

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Frohmader Michael

Veröffentlicht: 07.03.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.03.2024

IN 2/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.

Othello GmbH & Co. KG, Hauptplatz 2, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Othello Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frohmader Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA 2690
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb des Café Othello
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 23.02.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: [email protected]
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 12.04.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 vorliegt.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 02.01.2024 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen.
Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 01.03.2024

Amtsgericht Ingolstadt
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: IN 2/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Othello GmbH & Co. KG, Hauptplatz 2, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Othello Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frohmader Michael
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRA 2690
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht Ingolstadt am 06.03.2024 folgenden
Beschluss
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Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.03.2024 wird
unter 1. wie folgt berichtigt:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.03.2024 um 09.00 Uhr eröffnet

Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.

Amtsgericht Ingolstadt, Insolvenzgericht, 06.03.2024

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