Online Forensic GmbH

Sicherheitsdienstleistung Büro- & EDV-Dienstleistungen

Verwendung von Analysetechnologien für Recherchen in Datennetzen für Dritte, Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenwiederherstellung, sowie Erbringung beratender Dienstleistungen, nämlich Unternehmens- und Organisationsberatung, insbesondere im Managementbereich, zur Identifikation, Erkennung, Verfolgung, Aufdeckung illegaler und Reputation schädigender Vorgänge in Datennetzen.

Online Forensic GmbH
Berthastraße 11a
22083 Hamburg

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 358/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 115697 eingetragenen ONLINE FORENSIC GmbH, Hamburger Straße 11, 22083 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Tietze,

Geschäftszweig: Die Verwendung von Analysetechnologien für Recherchen in Datennetzen für Dritte, die Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datenwiederherstellung, sowie die Erbringung beratender Dienstleistungen, nämlich Unternehmens- und Organisationsberatung, insbesondere im Managementbereich, zur Identifikation, Erkennung, Verfolgung, Aufdeckung illegaler und die Reputation schädigender Vorgänge in Datennetzen.

ist am 26.11.2024, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Jungfernstieg 30, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67a IN 358/24
Amtsgericht Hamburg, 26.11.2024

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Hinweis
Nicht bei allen Insolvenzen kommt es zur Verwertung von Wirtschaftsgütern.