office for ophelis GmbH

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Handel mit Büromöbeln, insbesondere Vertrieb von Produkten der Firma "Ophelis Pfalzmöbel GmbH", Bad Schönborn.

office for ophelis GmbH
Dr.-Alfred-Weckesser-Str. 1
76669 Bad Schönborn
Telefon: +49 7253 83-0
www.ophelis.de

Amtsgericht Karlsruhe

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Baden-Württemberg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Britta Bajak, Peter Bajak

Veröffentlicht: 02.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 02.10.2024

105 IN 953/24 zustellen (elektronisches EB) zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post))
zustellen (EB (Post)) formlos (per E-Mail)
In dem Verfahren über den Antrag der
office for ophelis GmbH Dr.-Alfred-Weckesser-Straße 1 76669 Bad Schönborn vertreten durch die Geschäftsführer 1. Britta Bajak 2. Peter Bajak Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 40501 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Mittermaierstraße 31, 69115 Heidelberg
105 IN 953/24
- 2 -
Gz. 3RAK0108-231
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Ent-
scheidung über den Antrag wird am 31.10.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter Tobias Wahl über.
2.
Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 27.09.2024 angeordneten vorläufigen Maßnah-
men und sonstige Anordnungen fort.
3.
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von ge-
richtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-
kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt
eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-
nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
105 IN 953/24 - 3 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 31.10.2024

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