OE Beteiligungs GmbH

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Verwaltung, sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich von Dienstleistungen im Bereich Management, Sales & Marketing und Logistik.

OE Beteiligungs GmbH
Frankfurter Str. 62
36043 Fulda
Telefon: +49 661 480199-0
www.doorout.com

Amtsgericht Fulda

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Martin Küpper

Veröffentlicht: 07.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.09.2024

Amtsgericht Fulda
26.09.2024
Insolvenzgericht
92 IN 92/24





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

OE Beteiligungs GmbH, Frankfurter Str. 62, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 5994),
vertreten durch:
Martin Küpper, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WELLENSIEK PartG mbB, - RA Dr. Volker Büteröwe -, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg,


vorläufiger Verwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18.

wird der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 05.09.2024 am 26.09.2024 abgeändert

Die dortige Regelung:
"Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters."

wird auf Anregung des vorläufigen Verwalters aufgehoben, weil sie nicht erforderlich ist.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.


Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.



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