MOM GmbH Mechanisch-Optische-Metallverarbeitung

Stahl & Metall Handwerksbetriebe

Die Herstellung, Bearbeitung und der Handel von/mit mechanischen Bauteilen und Bauteilgruppen und die Anfertigung von Werkzeugen und die Konstruktion und Gestaltung feinmechanisch optischer ErzeuBrillengestelle aus Metallgnisse.

MOM GmbH Mechanisch-Optische-Metallverarbeitung
Jahnstr. 27
14712 Rathenow
Telefon: +49 3385 548640
www.mom-gmbh.de

Amtsgericht Potsdam

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 14.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 14.11.2024

6.60 IN 162/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin MOM GmbH Mechanisch-Optische-Metallverarbeitung (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 13349 P), Jahnstraße 27, 14712 Rathenow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mathias Schröder

Geschäftszweig

Die Herstellung, Bearbeitung und der Handel von/mit mechanischen Bauteilen und Bauteilgruppen und die Anfertigung von Werkzeugen und die Konstruktion und Gestaltung feinmechanisch optischer Erzeugnisse sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Geschäfte

wird auf den am 03.09.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 22.1.2025, 10:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, Saal 25.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Gründe

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, Insolvenzgerichts, Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Potsdam, 11.11.2024

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