Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co.

Stahl & Metall

Im Jahr 1960 als reine Aluminiumgießerei gegründet, fertigt die Metallgießerei heute mit ca. 100 Mitarbeitern in ihrem mittelständisch geprägten Betrieb Einzelteile, Kleinserien und Prototypen aus Aluminium, Magnesium, Schwermetall, Grau- und Sphäroguss und im Kokillenguss für den Produktionsmodellbau, der Gießerei sowie der mechanischen Bearbeitung.

Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. GF
Röllinghäuser Str. 57,
31061 Alfeld
Telefon: 05181 84590
www.w-funke.de/index.php/de/

Amtsgericht Hildesheim

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 31.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 31.10.2024

51 IN 61/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine), ist am 29.10.2024 um 08:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 / 543815-0, Fax: 0511 / 543815-96, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hildesheim, 29.10.2024

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