Meister Bau Teltow GmbH
Bauunternehmen
Der Vertrieb von massiv gebauten schlüsselfertigen Gebäuden, Betreuung von Bauausführungen bei Hauserneuerung, der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Erbringung von Architekturleistungen jeglicher Art. Partner der BAUMEISTER-HAUS GmbH, Frankfurt/Main. Das beauskunftete Unternehmen ist Partner der BAUMEISTER-HAUS GmbH, Frankfurt/Main.
Meister Bau Teltow GmbH
Oderstr. 56
14513 Teltow
Telefon:
+49 3328 310990
www.baumeister-haus-berlin.de
Amtsgericht Potsdam
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Brandenburg
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 18.12.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 18.12.2024
Meister Bau Teltow GmbH, Oderstraße 56 A, 14513 Teltow, vertr. d.d. GF Christoph Pawlazyk
Geschäftszweig: Der Vertrieb von massiv gebauten schlüsselfertigen Gebäuden, Betreuung von Bauausführungen bei Hauserneuerung, der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Erbringung von Architekturleistungen jeglicher Art.
HRB 20215 P
wird auf den am 3.12.24 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit
heute, um 10:00 Uhr
das Insolvenzverfahren
als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.03.2025
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 23.04.2025, 10:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 04. Februar 2025, Amtsgericht Potsdam
Insolvenzverwalter
Justus Schneidewind
Rechtsanwalt
Friedrich-Ebert-Str. 50
14469 Potsdam
Email: [email protected]
Web: iv-schneidewind.de
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Niedersachsen -
Tief-, Kanal- und Straßenbau, Abbruch- und Entsorgungstätigkeiten sowie generell sämtliche Bautätigkeiten, auch als Generalunternehmer.
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Baden-Württemberg -
Hoch- und Tiefbau, Schalung, Mauerwerk, Eisenbearbeitung, Reinigung, Trockenbau. Die Hinzunahme weiterer Geschäftsbereiche ist zulässig, soweit diese mit den vorstehenden Tätigkeiten vereinbar sind
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Erbringung von Bauarbeiten aller Art
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Der Betrieb eines Bauunternehmens sowie alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die mit dem Betrieb eines Bauunternehmens im Zusammenhang stehen, insbesondere die Planung und Erstellung von schlüsselfertigen Bauvorhaben aller Art
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Niedersachsen -
Der Tief- und Rohrleitungsbau.
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Nordrhein-Westfalen -
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Stahlbeton-, Zimmerer- und Maurerarbeiten einschließlich Estrich- und Putzarbeiten sowie Abriss- und Erdarbeiten. Gegenstand ist ferner die Vergabe von Subunternehmeraufträgen für schlüsselfertige Bauten. Desweiteren die Erstellung von Bauleistungsverzeichnissen und die Koordinierung von Bauleistungen.
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